Satzung

 

Satzungsbeschluss der Jahreshauptversammlung 22.3.2002 der TSG Steglitz 1878 e.V.

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

I     ALLGEMEINER TEIL

 

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2   Zweck, Aufgaben, Grundsätze

§ 3   Vereinszeichen

 II   MITGLIEDSCHAFT

 

§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6   Mitgliedsbeiträge

§ 7   Beendigung der Mitgliedschaft

III   ORGANE

 

§ 8   Organe

§ 9   Hauptversammlung

§ 10  Aufgaben der Hauptversammlung

§ 11  Stimmrecht, Abstimmungsverfahren, Wahlen

§ 12  Vorstand

§ 13  Aufgaben des Vorstands

§ 14  Ältestenrat

 

IV  KASSENPRÜFUNGSAUSSCHUSS
VEREINSJUGEND

 

§ 15  Kassenprüfungsausschuss

§ 16  Vereinsjugend

  

V   ABSCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 17  Haftung

§ 18  Veröffentlichungen

§ 19  Auflösung des Vereins

§ 20  Inkrafttreten der Satzung

 

 

I   ALLGEMEINER TEIL (§§ 1-3)

§ 1 [Name, Sitz, Geschäftsjahr]

 

(1)   Der Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinde Steglitz 1878 e.V.

(2)   Der Verein ist am 1. August 1949 vom Magistrat von Groß-Berlin zur Tätigkeit zugelassen worden. Er ist hervorgegangen aus:

1.  dem Steglitzer Turn- und Sportverein 1878 e.V., gegründet am 29. November 1878,

2.  der Turngesellschaft Steglitz e. V., gegründet 1897,

3.  dem Turnverein Jahn Steglitz e. V., gegründet 1912.

Der Verein ist Rechtsnachfolger der drei genannten Vereine.

(3)  Der Sitz des Vereins ist Berlin-Steglitz-Zehlendorf; er ist beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der  Nr.: Abt. 95 VR 763 Nz in das Vereinsregister eingetragen.

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)  Der Verein ist Mitglied des Berliner Turnerbundes e.V. und kann auch anderen Fachverbänden des Deutschen Sportbundes e.V. angehören.

 

 

§ 2 [Zweck, Aufgaben, Grundsätze]

 

(1)  Der Verein bezweckt die planmäßige Ausübung von Leibesübungen. Er fördert seine Mitglieder körperlich und geistig im sportlichen Sinne und hält sie zur gegenseitigen Achtung und Toleranz an.

(2)  Er widmet sich in erster Linie der Betreuung und Förderung der Vereinsjugend.

(3)  Zur Durchführung seiner Aufgaben bildet der Verein sportartspezifische Abteilungen, die sich in Gruppen gliedern.

(4)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung und Ausübung des Sports. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(5)  Die Organe des Vereins (§§ 8–14 der Satzung) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(7)  Seine Aufgaben sind die Durchführung des geregelten Turn- und Sportbetriebes für alle Mitglieder und die Teilnahme an Wettkämpfen sowie Turn- und Sportfesten.

(8)  Er lehnt alle parteipolitischen, religiösen und rassischen Bestrebungen ab.

 

 

§ 3 [Vereinszeichen]

 

Das Vereinszeichen besteht aus einem weißen, schwarzumrandeten Schild, das durch einen diagonalen schwarzen Balken mit weißer Aufschrift ”Steglitz” in zwei Hälften geteilt wird. In der linken oberen Hälfte befinden sich in schwarzen Buchstaben T S G, in der rechten unteren Hälfte vier rote F, die ein Kreuz bilden (Turnerkreuz).

 

 

II   MITGLIEDSCHAFT (§§ 4-7)

§ 4 [Erwerb der Mitgliedschaft]

 

(1)  Vereinsmitglied kann jede natürliche Personen werden, die die Satzung anerkennt.

(2)  Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3)  Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und ist im Falle der Ablehnung nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet.

 

 

§  5 [Rechte und Pflichten der Mitglieder]

 

(1)  Jedes Mitglied ist berechtigt, am Turn- und Sportbetrieb teilzunehmen, sofern es seinen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist.

(2)  Änderungen der persönlichen Daten sind sofort der Geschäftsstelle mitzuteilen.

(3)  Bei Benutzung der Sporteinrichtungen sind die Mitglieder zur Beachtung der Sport- und Hallenordnung verpflichtet. Den Anordnungen der sportlich Verantwortlichen ist Folge zu leisten.

(4)  Die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse der Organe sind für alle Mitglieder verbindlich.

(5)  Jedes Mitglied soll dazu beitragen, das Wirken und Ansehen des Vereins zu fördern.

 

 

§ 6 [Mitgliedsbeiträge]

 

(1)  Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von den Mitgliedern ein Beitrag erhoben, der spätestens bis zum 31. 1. des Geschäftsjahres auf dem Vereinskonto eingegangen sein muss.

(2)  Die Höhe des Beitrages wird von der Hauptversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(3)  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Ehrenmitgliedschaft: Personen, die sich in herausragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.

 

 

§ 7 [Beendigung der Mitgliedschaft]

 

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

(2)  Die Austrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des Geschäftsjahres.

(3)  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, aufgrund:

1.  unehrenhafter Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen,

2.  grober Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins,

3.  Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.

 Das Mitglied ist vor diesem Beschluss bei Nennung der Ausschlussgründe anzuhören. 

(4)  Nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung hat das ausgeschlossene Mitglied ein Widerspruchsrecht, welches beim Vorstand innerhalb von 14 Tagen schriftlich einkommen muss. Nach Prüfung des Einspruch mit gleicher Entscheidung bleibt der ordentliche Rechtsweg offen.

 

 

 

III   ORGANE (§§ 8-14)

 

§ 8 [Organe]

 

Die Organe des Vereins sind:

(1)  die Hauptversammlung

(2)  der Vorstand

(3)  der Ältestenrat

 

 

§ 9 [Hauptversammlung]

 

(1)  Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich im 1. Quartal statt und ist nicht öffentlich.

(2)  Jugendliche Mitglieder (14 - 17 Jahre) können an der Hauptversammlung als Gäste teilnehmen. Über die Teilnahme von Gästen an der Hauptversammlung und deren Rederecht entscheidet der Vorstand.

(3)  Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Termin und Tagesordnung muss bis spätestens 4 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich bekannt gemacht werden.

 (4)  Tagesordnung

1.   Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt.

2.   Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 14 Tage vor der  Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

3.   Anträge auf Satzungsänderungen müssen 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Aufnahme muss erfolgen, wenn der Antrag von mindestens 20 volljährigen Mitgliedern unterschrieben ist.

4.   Dringliche Angelegenheiten werden von der Hauptversammlung auf die Tagesordnung gesetzt, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies beschließt. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(5)  außerordentlichen Hauptversammlung

1.   Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand einberufen werden.

2.  Die Einberufung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung muss erfolgen, sofern 1/3 der volljährigen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zweckes schriftlich beim Vorstand beantragt. Bei Vorliegen dieses Antrages muss die Einberufung innerhalb von 4 Wochen nach der Beantragung erfolgen.

3.   Die Einladung erfolgt durch ein besonderes Schreiben des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung; dabei ist eine Einladungsfrist von 14 Tagen einzuhalten.

4.   Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt und muss  einen eventuellen Antrag gem. §9 Abs. 4 Ziff.3 beinhalten und darf ansonsten nicht erweitert werden.

(6)  Die Leitung der Hauptversammlung liegt in den Händen des/der Vorsitzenden oder seiner/ihrer Vertreter.

(7)  Es ist ein Protokoll zu fertigen. Darin muss der Verlauf im Wesentlichen festgehalten werden. Die Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben. Das Protokoll ist vom/von der Protokollführer(in) und vom/von der Leiter(in) der Versammlung unter Verwendung des Vereinssiegels zu unterzeichnen.

(8)  Für die außerordentliche Hauptversammlung gelten die Abs. 6 und 7 sinngemäß.

 

 

§ 10 [Aufgaben der Hauptversammlung]

 

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

(1)  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Kassenprüfer und deren Billigung.

(2)  Beschlussfassung über:

1.   Anträge gemäß der Tagesordnung,

2.   Satzungsänderungen,

3.   Genehmigung des Haushaltsplans,

4.   Festsetzung der Beiträge,

5.   Entlastung des Vorstandes.

6.   Wahl:

a)   des Vorstandes,

b)   der Mitglieder des Ältestenrates.

c)   der Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses.

7.   Ehrungen.

 

 

§ 11 [Stimmrecht, Abstimmungsverfahren, Wahlen]

 

(1)  Stimmrecht:

1.   Stimmrecht bei der Hauptversammlung besitzen Mitglieder, die volljährig sind.

2.   Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3.   Mitgliedern, die ihren Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen sind, kann der Vorstand das Stimmrecht entziehen.

4.   Gewählt werden können alle Mitglieder, die volljährig sind.

 (2)  Abstimmungsverfahren:

1.   Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

2.  Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

3.  Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung betrifft, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 (3)     Wahlen:

 1.  Die Wahlen erfolgen mittels Stimmzettel. Sofern für ein Amt nur ein Vorschlag vorliegt, kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen, wenn kein Widerspruch vorliegt.

 2.  Als gewählt gilt, wer die Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang.

 

 

§ 12 [Vorstand]

 

(1)  Der Vorstand besteht aus Vereinsmitgliedern, die volljährig sind und dem Verein mindestens zwei Jahre angehören.

(2)  Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1.   1. Vorsitzende(r)

2.   2. Vorsitzende(r)

3.   stellv. Vorsitzende(r)

4.   Finanzwart(in)

5.   1. Sportwart(in)

6.   2. Sportwart(in) 50+, Freizeit/Gesundheit

7.   Vertreter(in) der Jugend

8.   Pressewart(in) und Öffentlichkeitsarbeit

9.   Beirat

(3)  Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB wird wahrgenommen durch zwei Mitglieder des geschäftsführendes Vorstands. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der

1.   1. Vorsitzende(n)

2.   2. Vorsitzende(n)

3.   stellv. Vorsitzende(n)

4.   Finanzwart(in)

5.   1. Sportwart(in).

(4)  Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von höchstens 2 Jahren gewählt. und zwar:

1.   in den Jahren mit geraden Endzahlen

a)   1. Vorsitzende(r)

b)   stellv. Vorsitzende(r)

c)   1. Sportwart(in)

d)   Vertreter(in) der Jugend

2.   in den Jahren mit ungeraden Endzahlen

a)   2. Vorsitzende(r)

b)   Finanzwart(in)

c)   2. Sportwart(in) 50+; Freizeit/Gesundheit

d)   Pressewart(in) und Öffentlichkeitsarbeit

e)   Beirat

(5)  Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der verbleibende Vorstand diesen Posten aus den Mitgliedern des Vereins für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kommissarisch einsetzen (ohne Stimmrecht).

 

(6)  Die Sitzungen des Vorstands werden vom/von der 1.,2. oder dem/der stellv. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

 

§  13 [Aufgaben des Vorstands]

 

(1)  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er nimmt alle Angelegenheiten des Vereins wahr, soweit diese nicht gemäß Satzung der Hauptversammlung vorbehalten sind.

(2)  Zum Wirkungsbereich des Vorstands gehören insbesondere folgende Aufgaben:

1.   Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung,

2.   Abfassung des Jahres- und Kassenberichtes sowie die Aufstellung des Haushaltsplanes

3.   Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung,

4.   Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,

5.   Zuständigkeit für Anstellungs- und Arbeitsverhältnisse sowie die Koordination der freiberuflich Tätigen innerhalb des gesamten Vereinsbereichs der TSG-Steglitz 1878 e.V.

6.   Der Vorstand setzt Fach- und Sonderausschüsse ein.

7.   Der Vorstand formuliert die für das Vereinsleben erforderlichen Ordnungen. Die Ordnungen treten mit der Veröffentlichung im Vereinsnachrichtenblatt in Kraft.

8.   Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

 

 

§  14 [Ältestenrat]

 

(1)  Der Ältestenrat besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Der Ältestenrat gehört nicht dem Vorstand an.

(2)  Es ist seine Aufgabe, über Beschwerden gegen den Vorstand oder einzelner Vorstandsmitglieder zu befinden. Ferner soll er Streitigkeiten einzelner Mitglieder untereinander prüfen und schlichten. Über jede Verhandlung ist ein Protokoll zu fertigen und dem Vorstand vorzulegen.

(3)  Die Mitglieder des Ältestenrates sollen das 30. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens 5 Jahre angehören.

 

 

 

IV   KASSENPRÜFUNGSAUSSCHUSS,
VEREINSJUGEND  (§§ 15-16)

 

§  15 [Kassenprüfungsausschuss]

 

(1)  Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus dem

1.   1. Kassenprüfer(in)

2.   2. Kassenprüfer(in)

3.   3. Kassenprüfer(in)

die nicht dem Vorstand angehören.

(2)  Der Kassenprüfungsausschuss wird von der Hauptversammlung für die Dauer von höchstens 2 Jahren gewählt, und zwar:

1.   in den Jahren mit ungeraden Endzahlen

a)   1. Kassenprüfer(in)

b)   3. Kassenprüfer(in)

 2.  in den Jahren mit geraden Endzahlen

a)   2. Kassenprüfer(in)

(3)  Nur eine Wiederwahl ist möglich.

(4)  Es ist seine Pflicht, die Vereinskasse, einschließlich der Bücher und Belege, sachlich und rechnerisch zu prüfen und eine abschließende Prüfung am Ende des Geschäftsjahres vorzunehmen. Er erstattet der Hauptversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes(in) und des übrigen Vorstandes.

 

 

§  16 [Vereinsjugend]

 

(1)  Zur Durchführung der Aufgaben und zur Beteiligung an der Vereinsarbeit bilden die minderjährigen Mitglieder einen Jugendausschuss. Die im Jugendbereich tätigen erwachsenen Mitglieder können an den Jugendausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

(2)  Der Jugendausschuss wählt den/die volljährigen Vertreter(in) der Jugend, der/die der Hauptversammlung zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen wird.

(3)  Näheres regelt die Jugendordnung.

 

 

 

V   ABSCHLUSSBESTIMMUNGEN (§§ 17-20)

 

§ 17 [Haftung]

 

(1)  Die Haftung des Vereins richtet sich nach § 31 BGB.

(2)  Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden oder Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.

 

 

§  18 [Veröffentlichungen]

 

Bekanntmachungen erfolgen durch das Vereinsnachrichtenblatt. Sie gelten damit für die Vereinsmitglieder als veröffentlicht.

 

 

§  19 [Auflösung des Vereins]

 

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen.

(2)  Die Auflösung des Vereins gilt als beschlossen, wenn die Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder hierfür die Zustimmung gibt.

(3)  Die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB bzw.  § 12 Abs. 3 der Satzung werden zu Liquidatoren gemäß § 47 ff BGB bestellt, sofern die außerordentliche Hauptversammlung nichts anderes beschließt.

(4)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins dem Berliner Turnerbund zu, der es gemäß den in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecken zu verwenden hat.

 

 

§  20 [Inkrafttreten der Satzung]

 

(1)  Die Satzung tritt unmittelbar nach Billigung durch das zuständige Amtsgericht gemäß § 21 BGB in Kraft.

(2)  Die Satzung des Vereins wurde beschlossen in der Hauptversammlung am 16. Februar 1951, erweitert und abgeändert in den Hauptversammlungen 1955, 1957, 1961, 1970, 1974, 1983, 1984,1997 und 1998.

(3)  Die vorstehende Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 22. März 2002 beschlossen.

Berlin

 Sitzungsleiter                                                                          Protokollführerin

Hans-Jürgen Schön                                                                  Petra Messinger

 

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